LandesrechtSteiermarkLandesverfassungsgesetzeVerlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)§ 5

§ 5Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches (Teile der Grenzabschnitte IX und X)

In Kraft seit 01. Juni 1997
Up-to-date

Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. IX/396 und Nr. X/2 durch die Anlage 17 (Grenzbeschreibung), die Anlage 18 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 19 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden