(1) Veranstalterin bzw. Veranstalter ist, wer der Behörde gegenüber als solche bzw. solcher auftritt, wer sich öffentlich als Veranstalterin bzw. als Veranstalter ankündigt sowie die Person, für deren Rechnung die Veranstaltung erfolgt.
(2) Eine natürliche Person als Veranstalterin bzw. Veranstalter muss eigenberechtigt sein sowie ihren bzw. seinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz haben.
(3) Eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter muss zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn
1. sie von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist, oder
2. sie in den letzten drei Jahren wegen mindestens drei schwerwiegenden Übertretungen veranstaltungsrechtlicher, jugendschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist, oder
3. über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 4 Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
(4) Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei Verwirklichung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im Ausland vor.
(5) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Durchführung einer Veranstaltung ausgeschlossen, wenn auf sie ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 Z 3 oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 zutrifft.
(6) Ein Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter mit den in § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 16 Abs. 4 unverzüglich anzuzeigen. § 8 gilt sinngemäß. Den Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters hat die Behörde zur Kenntnis zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(7) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung als Veranstalterin bzw. Veranstalter auf die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger über. Für die entsprechende Anzeige an die Behörde gilt Absatz 6.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 6 Veranstalterin bzw. Veranstalter
…oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 zutrifft. (6) Ein Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde durch die Veranstalterin bzw…
§ 33 Veranstaltungsstätten mit Großbühne
…7 Bühnen-FK-V ist ein Zeugnis gemäß § 5 Bühnen-FK-V gleichzuhalten, welches aufgrund einer Ausbildung bzw. einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Bühnen-FK-V ausgestellt wurde.…
§ 7 Veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer
…Veranstalter auf, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, welche bzw. welcher die in § 6 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. In allen anderen Fällen…
§ 8 Ausschließung, Entziehung und Widerruf
…1) Wenn hinsichtlich einer natürlichen Person als Veranstalterin bzw. Veranstalter 1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr zutreffen und eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, oder 2. ein Ausschlussgrund gemäß § 6…