(1) Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Anmeldungsverfahren (§§ 16, 17), zur Durchführung von Anzeigeverfahren (§§ 5, 14, 15), zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach §§ 6 und 7, zur Durchführung eines Ausschließungs-, Entziehungs- oder Widerrufsverfahrens (§ 8), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 9), zur Durchführung des Prüfverfahrens eines Fortführungsrechts (§ 10), zur Erteilung einer persönlichen Bewilligung (§ 13), zur Überprüfung und Überwachung von Veranstaltungen (§ 40), zur Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 41) und zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (§ 43) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte und der ein Fortführungsrecht anzeigenden Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu verarbeiten:
1. Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
a. Name,
b. ehemaliger Name,
c. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Staatsangehörigkeit,
g. Wohnsitz,
h. Funktion,
i. Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),
j. Zeitpunkt des Todes,
k. Rechtsform,
l. Firma, Firmensitz und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
2. Vollmachten,
3. Standortdaten von Veranstaltungsstätten,
4. Verwaltungsstrafen,
5. strafgerichtliche Verurteilungen,
6. Daten aus der Insolvenzdatei,
7. Gründe für den Ausschluss von der Durchführung einer Veranstaltung oder die Entziehung einer Bewilligung zur Durchführung einer Veranstaltung oder den Widerruf der Bestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers,
8. Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen einer persönlichen Bewilligung,
9. Angaben, durch wen die Bestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers oder einer Aufsichtsperson erfolgt ist,
10. Beginn und Ende der Funktion als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer oder als Aufsichtsperson,
11. Daten über Zuverlässigkeitserklärungen (§ 16 Abs. 3 Z 2).
(2) Die Veranstaltungsbehörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte bzw. der Eignung ihrer eingetretenen Änderung (§§ 18, 19); betreffend Anzeigen gemäß § 19 Abs. 2; zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 9, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 22 und 33), zur Festlegung von Sperrzeiten (§ 24) und betreffend die Darbietung von Straßenkunst (§ 35) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte und der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Veranstaltungsstätte zu verarbeiten:
1. Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
a. Name,
b. ehemaliger Name,
c. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Staatsangehörigkeit,
g. Wohnsitz,
h. Funktion,
i. Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),
j. Zeitpunkt des Todes,
k. Rechtsform,
l. Firma, Firmensitz und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
2. Vollmachten,
3. Standortdaten von Veranstaltungsstätten.
(3) Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der Eignung einer Person gemäß § 26 Abs. 1 folgende personenbezogenen Daten dieser Person zu verarbeiten:
1. Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
a. Name,
b. ehemaliger Name,
c. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Staatsangehörigkeit,
2. Daten über die Aufgabenzuteilung an diese Person,
3. Daten über die Gründe für die Eignung oder mangelnde Eignung nach einer Prüfung gemäß § 26 Abs. 2.
(4) Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der gemäß § 33 Abs. 4 vorgeschriebenen Voraussetzungen an Personen folgende personenbezogenen Daten dieser zu verarbeiten:
1. Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
a. Name,
b. ehemaliger Name,
c. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Staatsangehörigkeit,
2. Daten über Nachweise und Zeugnisse nach der Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung, BGBl. II Nr. 403/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017.
(5) Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 44 verarbeitet werden, der Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Erfüllung ihrer gemäß § 38 Abs. 2 übertragenen Aufgaben sowie der Wirtschaftskammer Wien betreffend Anmeldungen, Anzeigen und persönliche Bewilligungen zu übermitteln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen auf Dauer des Bestandes der Veranstaltungsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt werden. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren zu löschen.
(7) Es werden der Behörde folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
1. die Neuanlage von Identifikationsdaten erfolgt nach Vieraugenprinzip,
2. Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen,
3. der Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren,
4. Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 44 Verwendung von personenbezogenen Daten
…Fachkenntnisse-Verordnung, BGBl. II Nr. 403/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017. (5) Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 44 verarbeitet werden, der Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Erfüllung ihrer gemäß § 38 Abs. 2 übertragenen Aufgaben sowie der Wirtschaftskammer Wien betreffend Anmeldungen, Anzeigen und…