(1) Im Publikumsbereich darf ein Grenzwert von 100 dB (LA,eq) sowie 118 dB (LC,eq), gemessen in halbstündlichen Intervallen, nicht überschritten werden. Die Behörde kann für Veranstaltungen, die sich hauptsächlich an Kinder unter 12 Jahre richten, niedrigere Grenzwerte bestimmen.
(2) Bei einer Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels im Publikumsbereich von 93 dB (LA,eq) bzw. von 111 dB (LC,eq) sind vor Beginn der Veranstaltung an die Besucherinnen und Besucher geeignete Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB unentgeltlich abzugeben und ist das Publikum vor und während der Veranstaltung in geeigneter Weise auf die mögliche Gefährdung des menschlichen Gehörs deutlich hinzuweisen.
(3) Bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten darf der durch die Veranstaltung verursachte Lärm unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern die in Tabelle I festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht übersteigen. Von April bis Oktober gelten die Werte an Abenden vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 23 Uhr und von 23 bis 7 Uhr (ausgenommen in der Kategorie 1 und 2).
Tabelle 1:
Gebiet | Immissionsgrenzwerte als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in dB | ||
Kategorie | Nutzung | 7 bis 22 Uhr | 22 bis 7 Uhr |
1 | Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus | 45 | 30 |
2 | Wohngebiete in Vororten und ländliche Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Gartensiedlungen, Kleingartensiedlungen | 50 | 35 |
3 | Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen | 55 | 40 |
4 | Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen) | 60 | 45 |
5 | Gebiete vornehmlich für Betriebe, Betriebswohnungen | 65 | 50 |
(4) Die in Absatz 3 festgelegten Grenzwerte können an maximal der in der Tabelle 2 angegebenen Anzahl von Kalendertagen, jedoch höchstens an sechs aufeinander folgenden Tagen, überschritten werden, wenn dies aufgrund der Art der Veranstaltung und der jeweiligen akustischen Umgebungssituation für die Umgebung zumutbar ist oder wenn die Veranstaltung auch im öffentlichen Interesse stattfindet. Im Zuge des Verfahrens hat sich die Behörde dabei an den in der Tabelle 2 angegebenen Dauerschallpegelgrenzwerten für die Tages- und Nachtzeit zu orientieren (von April bis Oktober bis 23 Uhr sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr bis 2 Uhr).
Tabelle 2:
Energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq) | Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr | |
7 Uhr bis 22 Uhr (23 Uhr) | 22 Uhr (23 Uhr) bis 7 Uhr | |
80 dB | 1 | 0 |
75 dB | 3 | 0 |
70 dB | 10 | 0 |
60 dB | – | 1 |
55 dB | – | 3 |
50 dB | – | 10 |
(5) Bei folgenden Veranstaltungen im Freien in der Zeit von 6 bis 24 Uhr können die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Beschränkungen überschritten werden:
1. Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 100 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können,
2. Sportliche Großveranstaltungen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen (zB Welt- oder Europameisterschaften) stattfinden,
3. die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß Z 2 stattfinden und an denen gleichzeitig mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können.
(6) Auf Verlangen der Behörde ist ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen bzw. beantragten Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen eingehalten werden.
(7) Bei besonders störenden oder auffälligen Lärmimmissionen von Veranstaltungen kann die Behörde zusätzliche Maßnahmen und niedrigere Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen verlangen.
(8) Bei Veranstaltungen mit Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten gemäß § 5 Z 1 muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Behörde erfolgen, wenn die Veranstaltungsstätte nicht bereits dafür als geeignet festgestellt wurde. Die Anzeige hat Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Darbietung zu enthalten. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, hat die Behörde dies festzustellen.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 23 Lärmschutz
…in Tabelle I festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht übersteigen. Von April bis Oktober gelten die Werte an Abenden vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 23 Uhr und von 23 bis 7 Uhr (ausgenommen in der Kategorie 1 und 2). Tabelle 1: Gebiet Immissionsgrenzwerte als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in dB…
§ 5 Anzeigepflichtige Veranstaltungen
…richten: 1. Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind und für welche die Veranstaltungsstätte nicht bereits als geeignet festgestellt wurde (§ 23 Abs. 8); 2. Aufstellung von bereits bewilligten mobilen Anlagen im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 1 (zB…
§ 16 Anmeldung von Veranstaltungen
…hervorgehen; 3. die erforderlichen Pläne und Skizzen; 4. Verzeichnis und Beschreibung der technischen Geräte, Anlagen und Einrichtungen; 5. schalltechnischer Nachweis nach Maßgabe des § 23 Abs. 6; 6. Haus- oder Platzordnung nach Maßgabe des § 27; 7. Sicherheits- und Sanitätskonzept bei mehr als 5 000 gleichzeitig teilnehmenden…
§ 4 Anmeldepflichtige Veranstaltungen
…Kinos; 3. Filmvorführungen und ähnliche Projektionen im Freien oder in Zelten; 4. Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Grenzwerte nach § 23 Abs. 3 überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn auf Grund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist…