(1) Folgende Veranstaltungen bedürfen jedenfalls einer vorherigen Anmeldung:
1. Veranstaltungen, an denen insgesamt 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können;
2. Veranstaltungen, an denen 200 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können;
3. Veranstaltungen, an denen 120 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können.
(2) Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:
1. Theateraufführungen in Räumlichkeiten oder Zelten, wenn gleichzeitig mehr als 50 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können;
2. Betrieb eines Kinos;
3. Filmvorführungen und ähnliche Projektionen im Freien oder in Zelten;
4. Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Grenzwerte nach § 23 Abs. 3 überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn auf Grund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist;
5. Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen (§ 14) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen sind (zB Modellbahnen, Dosenwerfen);
6. Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der regelmäßigen Durchführung sportlicher Veranstaltungen vor Publikum dienen;
7. Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen;
8. Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden;
9. Striptease- und Peepshows;
10. Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen darstellen oder bei denen Aufbauten, Gegenstände oder technische Einrichtungen verwendet werden, für die besondere Sachkenntnisse erforderlich sind.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 4 Anmeldepflichtige Veranstaltungen
…wenn gleichzeitig mehr als 50 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können; 2. Betrieb eines Kinos; 3. Filmvorführungen und ähnliche Projektionen im Freien oder in Zelten; 4. Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Grenzwerte nach § 23 Abs. 3 überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn auf…
§ 16 Anmeldung von Veranstaltungen
…1) Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4) sind bei der Behörde anzumelden. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor und ist die Veranstaltungsstätte, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen, zur Durchführung dieser…
§ 3 Einteilung der Veranstaltungen
…1) Veranstaltungen werden unterteilt in: 1. Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4), 2. Anzeigepflichtige Veranstaltungen (§ 5), 3. Sonstige in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Veranstaltungen (Abs. 3). (2) Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der…