Wr. VG
Gliederung
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Arten von Veranstaltungen
§ 4 Anmeldepflichtige Veranstaltungen
(1) Folgende Veranstaltungen bedürfen jedenfalls einer vorherigen Anmeldung:
1. Veranstaltungen, an denen insgesamt 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können;
2. Veranstaltungen, an denen 200 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können;
3. Veranstaltungen, an denen 120 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können.
(2) Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:
1. Theateraufführungen in Räumlichkeiten oder Zelten, wenn gleichzeitig mehr als 50 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können;
2. Betrieb eines Kinos;
3. Filmvorführungen und ähnliche Projektionen im Freien oder in Zelten;
4.Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Grenzwerte nach § 23 Abs. 3 überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn auf Grund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist;
6. Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der regelmäßigen Durchführung sportlicher Veranstaltungen vor Publikum dienen;
7. Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen;
8. Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden;
9. Striptease- und Peepshows;
10.Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen darstellen oder bei denen Aufbauten, Gegenstände oder technische Einrichtungen verwendet werden, für die besondere Sachkenntnisse erforderlich sind.
§ 4 Wr. VG · Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 4 Anmeldepflichtige Veranstaltungen
…§ 4. (1) Folgende Veranstaltungen bedürfen jedenfalls einer vorherigen Anmeldung: 1. Veranstaltungen, an denen insgesamt 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können; 2. Veranstaltungen, an…
§ 16
…§ 16. (1) Anmeldepflichtige Veranstaltungen ( § 4 ) sind bei der Behörde anzumelden. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor und ist die Veranstaltungsstätte, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen, zur Durchführung dieser…
§ 3 Einteilung der Veranstaltungen
…§ 3. (1) Veranstaltungen werden unterteilt in: 1. Anmeldepflichtige Veranstaltungen ( § 4 ), 2. Anzeigepflichtige Veranstaltungen ( § 5 ), 3. Sonstige in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Veranstaltungen ( Abs. 3 ). (2) Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der…
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