(1) Eine Veranstaltungsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Veranstaltungsart, des Veranstaltungsprogrammes, der Veranstaltungsdauer und der Personenzahl nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen die in Z 1 bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in Z 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde hat solche Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand oder die Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen nicht im Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen:
1. Vermeidung einer Gefährdung der Betriebssicherheit,
2. Vermeidung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen,
3. Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Umgebung,
4. Umweltschutz (insbesondere Boden, Wasser, Luft, Licht und Klima),
5. bau-, feuer-, gesundheits- oder sicherheitspolizeiliche Gründe,
6. Jugendschutz,
7. Tierschutz und veterinärrechtliche Aspekte sowie
8. abfallrechtliche Gründe.
(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen sowie Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt sind.
(3) Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte für eine oder mehrere Veranstaltungsarten kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (generelle Eignungsfeststellung). Für Veranstaltungen in einer solchen Veranstaltungsstätte, die von der generellen Eignungsfeststellung nicht umfasst sind, kann aufbauend auf die generelle Eignungsfeststellung auf Antrag eine spezielle Eignungsfeststellung erwirkt werden. In diesem Falle sind bei Durchführung der Veranstaltung sowohl der generelle als auch der spezielle Eignungsfeststellungsbescheid einzuhalten. Dem Antrag auf generelle oder spezielle Eignungsfeststellung sind jeweils die in § 16 Abs. 3 Z 3 bis 8 genannten Unterlagen anzuschließen.
(4) Brandschutztechnische und haustechnische Anlagen, die bereits in anderen bundes- oder landesgesetzlichen Verfahren behördlich bewilligt wurden oder gemäß Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. Nr. 68/2006, in der geltenden Fassung, zulässig sind, gelten veranstaltungsrechtlich als geeignet.
(5) Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin bzw. des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder der Veranstalterin bzw. des Veranstalters wird die Wirksamkeit einer Eignungsfeststellung nicht berührt. Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstätte hat der Behörde bekanntzugeben, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mehr als solche verwendet werden soll. In diesem Fall erlischt die Eignungsfeststellung mit Einlangen der Bekanntgabe bei der Behörde, in allen anderen Fällen, wenn während fünf Jahren durchgehend keine Veranstaltungen in dieser Veranstaltungsstätte durchgeführt wurden.
(6) Werden Umstände bekannt, die eine Eignungsfeststellung im Sinne des Abs. 1 notwendig machen, zieht aber die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte in Zweifel, dass die Voraussetzungen für eine Eignungsfeststellungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder der Inhaberin bzw. des Inhabers zu prüfen, ob die Veranstaltungsstätte bei Durchführung der geplanten Veranstaltung einer Eignungsfeststellung bedarf und dies mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eignungsfeststellungspflicht offenkundig ist.
(7) Die Behörde kann Ausnahmen vom Stand der Technik (Abs. 2) zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schutzinteressen des Abs. 1 auch bei Bewilligung der Ausnahme allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen gewährleistet sind. Organisatorische Maßnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn eine befristete, nicht regelmäßige Veranstaltung vorliegt, und sonst ein unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand entsteht.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 18 Eignungsfeststellung
(1) Eine Veranstaltungsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Veranstaltungsart, des Veranstaltungsprogrammes, der Veranstaltungsdauer und der Personenzahl nach dem Stand der Technik und dem…
§ 5 Anzeigepflichtige Veranstaltungen
… 2 (§ 15 Abs. 3); 4. Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) (§ 36 Abs. 4).…
§ 3 Einteilung der Veranstaltungen
…genügt die Anmeldung im vereinfachten Verfahren (§ 17). Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (§ 18 Abs. 3). (3) Für alle Veranstaltungen, die nicht anmeldepflichtig oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich, es sind…
§ 2 Ausnahmen
…des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes umfassten Veranstaltungen, insbesondere 1. politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, und die der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie die damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend…