(1) Veranstaltungen werden unterteilt in:
1. Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4),
2. Anzeigepflichtige Veranstaltungen (§ 5),
3. Sonstige in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Veranstaltungen (Abs. 3).
(2) Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge des Anmeldungsverfahrens zu erfolgen (§ 16). Ist die Eignung bereits festgestellt, genügt die Anmeldung im vereinfachten Verfahren (§ 17). Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (§ 18 Abs. 3).
(3) Für alle Veranstaltungen, die nicht anmeldepflichtig oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich, es sind jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Durchführung einer Veranstaltung einzuhalten.
(4) Veranstaltungen können für bestimmte Tage oder befristet (Einzelveranstaltung) oder auf unbestimmte Zeit (Dauerveranstaltung) angemeldet oder angezeigt werden.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 47 Übergangsbestimmungen
…ihrer letzten Fassung gemeinsam mit allfälligen Bescheiden über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen als generelle Eignungsfeststellung gemäß § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes. (3) Bestehende Veranstaltungsstätten, die nach den bisherigen Vorschriften des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für…
§ 3 Einteilung der Veranstaltungen
…1) Veranstaltungen werden unterteilt in: 1. Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4), 2. Anzeigepflichtige Veranstaltungen (§ 5), 3. Sonstige in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Veranstaltungen (Abs. 3). (2) Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge des…