(1) Nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen die nicht vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes umfassten Veranstaltungen, insbesondere
1. politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, und die der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie die damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient;
2. Veranstaltungen, die unmittelbar der Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften oder religiöser Bekenntnisgemeinschaften dienen;
3. Vorträge, Kurse, Aufführungen, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen;
4. Ausstellungen von Mustern und Waren sowie Modeschauen durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, bei Messen oder Märkten;
5. das Abhalten von Spielen und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen, die in den gewerberechtlichen Anwendungsbereich fallen;
6. Ausstellungen, wenn es sich um künstlerische oder wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG handelt;
7. Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen; sowie
8. Veranstaltungen, die auf oder in Verkehrsmitteln im Bahn-, Schiffs- oder Luftfahrtverkehr stattfinden.
(2) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind weiters ausgenommen:
1. Veranstaltungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs, einschließlich der von diesen Körperschaften im Rahmen von öffentlichen Anlässen durchgeführten Empfänge, Feiern und Repräsentationsveranstaltungen;
2. Veranstaltungen von öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Kindergärten und Horten oder deren Schülerinnen bzw. Schülern oder Kindern sowie deren Erziehungsberechtigten innerhalb der genannten Einrichtungen und Liegenschaften;
3. Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen, deren Trägerinnen öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereichs;
4. Tierschauen und der Betrieb von Tiergärten (Zoos), die nach bundesrechtlichen Bestimmungen der Bewilligungspflicht unterliegen;
5. Veranstaltung eines Brauchtumsfeuers nach der Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 36/2012.
(3) Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist weder eine Eignungsfeststellung (§ 18) noch eine Anmeldung (§§ 16, 17) noch eine Anzeige (§ 5) erforderlich, sofern für diese Veranstaltungsstätte bereits eine der Veranstaltungsart entsprechende Betriebsanlagengenehmigung besteht.
(4) Für musikalische Darbietungen in traditioneller Art in Buschenschankbetrieben durch anwesende Musikerinnen und Musiker ist weder eine Eignungsfeststellung (§ 18) noch eine Anmeldung (§§ 16, 17) noch eine Anzeige (§ 5) erforderlich.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 33 Veranstaltungsstätten mit Großbühne
…mehr als 2,5 m über der Oberkante der Bühnenöffnung, wenn die Fläche der Bühne (inklusive Hinter- und Seitenbühne) hinter der Bühnenöffnung mehr als 200 m 2 und deren Höhe bis zur Decke mehr als 9 m beträgt, oder 2. mit einer Unterbühne. (2) Bei Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit Großbühnen ist der…
§ 47 Übergangsbestimmungen
…für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, erteilt wurden, gelten als Berechtigungen und Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter. (2) Eignungsfeststellungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955…
§ 11 Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte
…Durchführung einer Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte den nach diesem Gesetz ergangenen Bewilligungsbescheiden und den sonst für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften entspricht. (2) Findet eine Veranstaltung in einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage unter Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 3 statt, so darf die Inhaberin bzw. der Inhaber…