Verboten sind folgende Veranstaltungen einschließlich der Werbung für diese Veranstaltungen:
1. Veranstaltungen für Minderjährige, die gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Jugendschutzgesetz 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002, in der geltenden Fassung, geeignet sind, diese in ihrer Entwicklung zu gefährden;
2. Kriegsspiele aller Art;
3. der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen beinhalten;
4. der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten, die nicht § 15 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen;
5. Bettelmusizieren;
6. entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (zB Kugel, Münze etc.) befindet und andere als gleichwertig anzusehende entgeltliche Spiele.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 41 Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
…oder gesundheits- bzw. sicherheitsrelevante Auflagen oder im Betrieb einzuhaltende Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 nicht erfüllt werden. (5) Eine gemäß § 42 verbotene oder durch die Behörde untersagte Veranstaltung kann die Behörde ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen durch die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einstellen und die…
§ 15 Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten
…Bestimmungen des Abs. 1 und 2 entspricht, an diesem Gerät kein Glücksspiel durchgeführt werden kann und keine Inhalte einer verbotenen Veranstaltung gemäß § 42 Z 3 dargestellt werden. Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vor, hat die Behörde die Aufstellung des Apparates binnen einem…