WHLKG 2015
Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über
1.das von den Betreiberinnen und Betreibern der Anlagen für die Überprüfungen gemäß den §§ 22 bis 24 und 30 zu leistende Entgelt, das in der Leistung angemessener, orts- und branchenüblicher Höhe anzusetzen ist; für Überprüfungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden, ebenso für das Wegzeitentgelt, darf ein angemessener Zuschlag festgesetzt werden;
2.die Führung eines Datenregisters durch den Magistrat zur automationsunterstützten Verarbeitung der von den Prüforganen erhobenen Daten (§ 33);
3.Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe, die in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken verfeuert werden dürfen (§ 19).
§ 32 WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 32
…§ 32. Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über 1. das von den Betreiberinnen und Betreibern der Anlagen für die Überprüfungen gemäß den §§…
§ 33 Verarbeitung von Daten
…Betreiberinnen und Betreiber in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, dem Magistrat zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32 Z 2 . (3) Die Verordnung gemäß § 32 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten: 1. Bestimmungen über die Errichtung und Führung…
§ 19
…vermeidbaren Umweltbelastungen kommt. Die erforderlichen technischen Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe, die dem Stand der Technik entsprechen, können durch Verordnung der Landesregierung nach § 32 Z 3 geregelt werden. (2) Die Verfeuerung von Braunkohle, Steinkohle, Braunkohlebriketts, Torf und Koks in Feuerungsanlagen und in Heizungsanlagen, die ab dem Inkrafttreten…
Rückverweise