WHLKG 2015
Gliederung
7. Abschnitt Überprüfungen Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
§ 24 Außerordentliche Überprüfung
(1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn
1. der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert wird, oder
2. deutliche äußere Anzeichen (z.B. starke Rauchentwicklung) für das Vorliegen einer Störung der Anlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der im 5. Abschnitt festgelegten Grenzwerte vermuten lassen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Abs. 1 Z 2 unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß § 23 zu entsprechen.
§ 24 WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 24 Außerordentliche Überprüfung
…§ 24. (1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn 1. der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei…
§ 26 Überwachung
…§ 26. (1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfung gemäß den §§ 22, 23 und 24 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung der Abgasanlage das Brennstofflager in Bezug auf…
§ 25 Mängelbehebung und Sanierung
…§ 25. (1) Bei den Überprüfungen gemäß §§ 22 bis 24 festgestellte Mängel sind der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage unverzüglich bekanntzugeben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind…
§ 13 Messöffnungen
…der Bauart C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung ( § 24 ) herzustellen. (2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 …
Rückverweise