WHLKG 2015
Gliederung
7. Abschnitt Überprüfungen Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
§ 22 Umfassende Überprüfung
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
1. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
a) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
b) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
c) Blockheizkraftwerke;
2. alle fünf Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW;
3. alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW.
In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 23 nicht erforderlich.
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommende Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 22 WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 22 Umfassende Überprüfung
…§ 22. (1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich: 1. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für: a) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden…
§ 32
…Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über 1. das von den Betreiberinnen und Betreibern der Anlagen für die Überprüfungen gemäß den §§ 22 bis 24 und 30 zu leistende Entgelt, das in der Leistung angemessener, orts- und branchenüblicher Höhe anzusetzen ist; für Überprüfungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen…
§ 23 Einfache Überprüfung
…§ 23. (1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist ( § 22 ), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen: 1…
§ 25 Mängelbehebung und Sanierung
…§ 25. (1) Bei den Überprüfungen gemäß §§ 22 bis 24 festgestellte Mängel sind der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage unverzüglich bekanntzugeben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise…
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