WHLKG 2015
Gliederung
7. Abschnitt Überprüfungen Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
§ 23 Einfache Überprüfung
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 22), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
1. mindestens alle vier Jahre: bei mit Gas befeuerten Feuerungsanlagen und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
3. jährlich:
a) bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
b) bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
c) bei Blockheizkraftwerken.
Bestehende Anlagen, für die bisher keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO
(3) Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für NO x-Emissionen bei gasbetriebenen Feuerungsanlagen mit atmosphärischen Brennern gilt auch dann als erbracht, wenn die normierte NO x -Emission bezogen auf 3 % Sauerstoff und trockenes Abgas, gemessen in max. Nennwärmeleistung, den Grenzwert für Warmwasserbereiter unterschreiten.
(4) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NO x -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(5) Über das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Diese bzw. dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, das Prüforgan mindestens für den Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Prüforgan an der Feuerungsanlage eine Prüfplakette gemäß Anlage 4, die von der Überwachungsstelle ausgegeben wird, mit dem Datum der Überprüfung anzubringen.
(7) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017
(8) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017
§ 23 WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 23 Einfache Überprüfung
…§ 23. (1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist ( § 22 ), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und…
§ 27
…§ 27. (1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ( § 23 ) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden: 1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der…
§ 21 Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
…§ 21. (1) Unbeschadet der Wartungspflichten nach dem WFPolG 2015 sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen des 5. und 6. Abschnitts…
§ 22 Umfassende Überprüfung
…Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW. In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 23 nicht erforderlich. (2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommende Parameter zu…
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