(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 23) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
2. Ziviltechnikerinnen sowie Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
3. akkreditierte Überwachungs- oder Prüfstellen.
(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 22) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen.
(2a) Zur Durchführung von Inspektionen an gebäudetechnischen Systemen (§ 23a) dürfen nur fachkundige Personen gemäß § 31 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 5 herangezogen werden.
(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4) Personen von Fachunternehmen oder Fachpersonen, die die Überprüfung durchführen (Prüforgane), müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
1. die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;
2. Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
3. die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).
(5) Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen, haben binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Zuteilung einer Prüfnummer gemäß § 28 Abs. 1 anzusuchen. Während dieser Zeit können sie weiter als Überprüfungsorgan tätig sein.
(6) Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, können diese Tätigkeit für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben.
§ 27 WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 27
…§ 27. (1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ( § 23 ) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden…
§ 23a Inspektion
…mehr als 70 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber mindestens alle 5 Jahre einer Inspektion durch eine prüfberechtigte Person gemäß § 27 zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, sind mindestens alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Die Nennleistung der Anlage…
§ 21 Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
…§ 21. (1) Unbeschadet der Wartungspflichten nach dem WFPolG 2015 sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen des 5. und 6. Abschnitts…
§ 28 Prüfnummer, Qualitätssicherung
…§ 28. (1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß § 27 Abs. 1 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch den Magistrat voraus…
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