WHLKG 2015
Gliederung
(1) Die zugänglichen Teile der Heizungsanlagen (insbesondere Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe), Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber mindestens alle 5 Jahre einer Inspektion durch eine prüfberechtigte Person gemäß § 27 zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, sind mindestens alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Die Nennleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger und der Kälteerzeuger.
(2) Die Inspektion gebäudetechnischer Systeme umfasst die Bewertung des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems. Im Rahmen der Inspektion weiters zu überprüfen sind:
1. der Wirkungsgrad und die Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und deren Hauptbauteile im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes;
2. die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren;
3. ob es gegebenenfalls realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedrigerer Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss;
4. gegebenenfalls eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen;
5. die Bewertung der Größe und Fähigkeit eines allenfalls installierten Lüftungssystems zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind.
Wurden seit der letzten Inspektion der betreffenden Anlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Z 1) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Z 3) nicht erforderlich.
(3) Nach jeder Inspektion einer Heizungsanlage, Lüftungsanlage oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht gemäß der Anlage 3 zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der gemäß Abs. 1 durchgeführten Inspektion, die Angabe aller bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage. Die Empfehlungen umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse der grundlegenden Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort. Die Verfasserin oder der Verfasser des Berichts ist bezüglich der Feststellung oder Angabe der Sicherheitsprobleme nicht haftbar.
(4) Der Inspektionsbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen und auch der Behörde zu übermitteln. Ist die Betreiberin oder der Betreiber nicht Eigentümerin oder Eigentümer sowie nicht Mieterin oder Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit, ist der Inspektionsbericht auch an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Mieterin oder den Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit zu übermitteln.
(5) Der Inspektionsbericht ist in eine mit der Energieausweisdatenbank gemäß § 118g der Bauordnung für Wien verknüpfbare Datenbank hochzuladen.
(6) Der Magistrat hat die Inspektionsberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß § 23a einer stichprobenartigen Kontrolle zu unterziehen. Die Anzahl der Stichproben muss statistisch signifikant sein. Die Landesregierung kann durch Verordnung ein anderes unabhängiges Kontrollsystem nach Maßgabe der Anforderungen des Art. 27 der Richtlinie (EU) 2024/1275 einrichten.
(7) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind.
(8) Die in Abs. 1 festgelegte Inspektion muss nicht durchgeführt werden, wenn Gebäude die Kriterien des § 14b Abs. 2 oder § 14b Abs. 4 erfüllen.
Rückverweise