WERUG 2020
Mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, ist zu bestrafen, wer
1.eine Industrieanlage, eine Energieerzeugungsanlage, ein Fernwärme- oder ein Fernkältenetz oder eine thermische Stromerzeugungsanlage, die gewerblichen Bestimmungen unterliegt, ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 3 errichtet oder erheblich modernisiert, oder
2.das Betreten oder die Besichtigung der die Anlage bzw. das Netz betreffenden Grundstücke oder Gebäude gemäß § 9 Abs. 2 verweigert oder
3.die erforderlichen Auskünfte gemäß § 9 Abs. 6 nicht fristgerecht erteilt.
§ 10 WERUG 2020 · WERUG 2020 · Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020
§ 10 Strafbestimmungen
…§ 10. Mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, ist zu bestrafen, wer 1. eine…
§ 18 Umsetzungs- und Durchführungshinweis
…§ 18. (1) Durch den 2. Abschnitt ( §§ 3 bis 10 ) dieses Gesetzes wird Art. 14 Abs. 5 lit c und d sowie Abs. 7 iVm Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012…
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