§ 10 Strafbestimmungen
In Kraft seit 13. Februar 2021
Up-to-date
Mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, ist zu bestrafen, wer
1. eine Industrieanlage, eine Energieerzeugungsanlage, ein Fernwärme- oder ein Fernkältenetz oder eine thermische Stromerzeugungsanlage, die gewerblichen Bestimmungen unterliegt, ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 3 errichtet oder erheblich modernisiert, oder
2. das Betreten oder die Besichtigung der die Anlage bzw. das Netz betreffenden Grundstücke oder Gebäude gemäß § 9 Abs. 2 verweigert oder
3. die erforderlichen Auskünfte gemäß § 9 Abs. 6 nicht fristgerecht erteilt.
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