(1) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb einer Anlage oder des Netzes betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter, die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage oder die Person, die den Betrieb tatsächlich vornimmt, den in Abs. 1 genannten Organen und den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der jeweiligen Anlage oder des jeweiligen Netzes betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen.
(3) Die Organe der Behörde und die herangezogenen Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.
(4) Die Behörde kann von der Betreiberin oder dem Betreiber jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(6) Erteilt die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage oder des Netzes die Auskunft nicht, hat die Behörde die begehrte Auskunft mit Bescheid aufzutragen.
Rückverweise
WERUG 2020 · Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020 [CELEX Nrn.: 32012L0027, 32018L2002]
§ 9 Behördliche Befugnisse und Auskunftspflicht
(1) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berecht…
§ 10 Strafbestimmungen
…§ 3 errichtet oder erheblich modernisiert, oder 2. das Betreten oder die Besichtigung der die Anlage bzw. das Netz betreffenden Grundstücke oder Gebäude gemäß § 9 Abs. 2 verweigert oder 3. die erforderlichen Auskünfte gemäß § 9 Abs. 6 nicht fristgerecht erteilt.…