WElWG 2005
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
1. mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben wird und die installierte Engpassleistung maximal 250 kW beträgt oder
2. nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sofern zumindest 25 Prozent des eingesetzten Brennstoffs aus Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas oder Abfällen stammt und die installierte Engpassleistung maximal 250 kW beträgt oder
3. nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sofern sie ausschließlich mit Erdgas betrieben wird und die installierte Engpassleistung 50 kW nicht überschreitet,
4. eine Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW und höchstens 250 kW ist oder
5. ausschließlich als Notstromaggregat betrieben wird,
so hat die Behörde den Antrag und die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen. Die Auflage ist durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass Nachbarn (§ 9) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können. Statt durch Anschlag in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen, sofern auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass die Interessen des ausreichend geschützt sind. Erforderlichenfalls sind geeignete Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum Schutz der gemäß wahrzunehmenden und nach zu berücksichtigenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen die gemäß wahrzunehmenden und nach zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Im Verfahren nach Abs. 1 haben die Nachbarn (§ 9) Parteistellung, soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 bei der Behörde erheben. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
(4) Das Repowering von Stromerzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, ist, sofern es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage gemäß § 5 Abs. 2 handelt, unabhängig von der installierten Engpassleistung der Anlage, dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen.
§ 16 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
…1) Der Betreiberin oder Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den nach §§ 7, 12, 13 und 15 ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern in diesen Bescheiden nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre. (1a…
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
…§ 7. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage 1. mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser…
§ 8 Genehmigungsverfahren
…§ 8. (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7 , auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand…
§ 5 II. Hauptstück
…denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll; 6. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1 ; 7. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen; 8. falls in das öffentliche Netz eingespeist werden…
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