WElWG 2005
(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind, insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften zu erwarten ist, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die zur Wahrung der Voraussetzungen des § 11 geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß § 11 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik durch geeignete behördliche Vorschreibungen zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) In der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist durch Vorschreibung geeigneter Auflagen eine Abstimmung mit anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Bergbaus, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Arbeitnehmerschutzes vorzunehmen. Diese Abstimmung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen Gegenstand behördlicher Beurteilung auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften sind.
(5) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Erzeugungsanlage sind für diese insoweit, als es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen erforderlich ist, die notwendigen Anpassungen vorzusehen. gilt sinngemäß.
(6) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 12 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 12 Erteilung der Genehmigung
…§ 12. (1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind, insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik…
§ 27 4. Abschnitt (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen)
…Die Anforderungen dieser Bestimmungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 12 und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10. (4) Im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck 1. „Anlage“ den unter der…
§ 8 Genehmigungsverfahren
…Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (4) Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die in den von ihnen zu wahrenden Interessen im Sinne des § 12 Abs. 4 berührt werden, sind im Genehmigungsverfahren zu hören. (5) Die Bezirksvertretung, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im…
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
…ausreichend geschützt sind. Erforderlichenfalls sind geeignete Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen…
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