WElWG 2005
(1) Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
1. der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen Luftraumes für Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger,
3.die Nachbarn (§ 9), soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 erheben,
4. jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Erzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist wird,
5. die Wiener Umweltanwaltschaft mit dem Recht, die Einhaltung von umweltschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend zu machen und er dadurch seine Parteistellung gemäß Abs. 1 Z 3 verloren hat, so kann er diese Einwendungen gegen die Anlage auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der Einwendungen an neuerlich Partei. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
§ 10 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 10 Parteien
…§ 10. (1) Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung: 1. der Genehmigungswerber, 2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen…
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
…Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 bei der Behörde erheben. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß. (3) Wesentliche Änderungen ( § 5 Abs. 2 ) einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu…
§ 8 Genehmigungsverfahren
…Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen für die Parteistellung sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige…
§ 13 2. Abschnitt
…dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. (3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung. (4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und…
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