WElWG 2005
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 zu beeinträchtigen.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;
2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;
3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschrift der Eigentümer;
4. die sich aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke; sowie die Adressen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
6.eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;
7. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;
8. falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist: Nachweis, dass ein Netzanschluss an das Übertragungs- oder Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, sichergestellt ist;
9.Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz;
10. Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen;
11. Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen;
12.bei Errichtung und bei wesentlicher Änderung einer thermischen Stromerzeugungsanlage zum Zweck der reinen Stromerzeugung ohne Nutzung der Abwärme mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen und Leitgrundsätzen in Anhang 1 WERUG 2020, LGBl. für Wien Nr. 12/2021 in der jeweils geltenden Fassung, erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen einer reinen Stromerzeugungsanlage mit einer vergleichbaren hocheffizienten KWK-Anlage gegenüberzustellen und zu bewerten sind und
13. Angaben über Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise Laststeuerung und Energiespeicherung.
(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 12 nicht beizulegen.
(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.
(6) Die Behörde kann mit Verordnung die in Anhang 3 dieses Gesetzes festgelegten Grundsätze und Leitgrundsätze näher konkretisieren.
§ 7 WElWG 2005 · WElWG 2005 · Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
…und die installierte Engpassleistung 50 kW nicht überschreitet, 4. eine Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW und höchstens 250 kW ist oder 5. ausschließlich als Notstromaggregat betrieben wird, so hat die Behörde den Antrag und die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen. Die Auflage ist…
§ 5 II. Hauptstück
…Erzeugungsanlagen 1. Abschnitt Errichtung Anlagengenehmigung § 5. (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung…
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
…der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (4) Die Behörde hat das gemäß § 5 Abs. 3 Z 12 ermittelte Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen. (5) Die Behörde hat die Genehmigung für ein…
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