(1) In der gemäß § 8 für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Abs. 3 genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Abs. 3 zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 5 KA-AZG.
(3) Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:
a) Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KA-AZG;
b) Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 KA-AZG;
c) Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 10, 12 und 13 KA-AZG.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 8a Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG
(1) In der gemäß § 8 für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Abs. 3 genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I N…
§ 14 Berufung der Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG
…Auf die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit…
§ 10 Hauptausschuss und Geschäftsführungsausschuss
…§ 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und im Fall ihrer Verhinderung die jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind den Sitzungen des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, als ständige Mitglieder beizuziehen. Bei…
§ 51a Übergangsbestimmungen
…gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG in § 3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10 Abs. 2, § 14, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, §…