(1) Für jede Hauptgruppe (§ 8) ist ein Hauptausschuss zu bilden.
(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Überdies haben Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied, Dienststellen mit mehr als 1.000 Bediensteten zwei und Dienststellen mit mehr als 2.000 Bediensteten drei zusätzliche Mitglieder in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und im Fall ihrer Verhinderung die jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind den Sitzungen des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, als ständige Mitglieder beizuziehen. Bei der Beschlussfassung kommt ihnen kein Stimmrecht zu, sofern sie nicht zugleich Mitglieder im Sinn des ersten bis dritten Satzes sind.
(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der innerhalb der Hauptgruppe zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Hauptausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) der Hauptgruppe auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
(5) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, für die der Hauptausschuss errichtet ist.
(6) Der Hauptausschuss kann zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten einen Geschäftsführungsausschuss als ständigen Bestandteil des Hauptausschusses einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Hauptausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Geschäftsführungsausschusses bestimmt der Hauptausschuss. Dabei ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat die Wählerinnen- und Wählergruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführungsausschusses neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen.
(7) Der Hauptausschuss kann auch beschließen, dass der Geschäftsführungsausschuss in den Angelegenheiten, für deren Behandlung er eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Hauptausschusses Beschlüsse fasst. In diesem Fall kann die Kassierin bzw. der Kassier des Personalvertretungsfonds (§ 44 Abs. 2) als ständiges nicht stimmberechtigtes Mitglied dem Geschäftsführungsausschuss beigezogen werden.
(8) Der Geschäftsführungsausschuss ist dem Hauptausschuss über sämtliche Beschlüsse berichtspflichtig und kann mit Mehrheitsbeschluss des Hauptausschusses jederzeit abberufen werden.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 10 Hauptausschuss und Geschäftsführungsausschuss
(1) Für jede Hauptgruppe (§ 8) ist ein Hauptausschuss zu bilden. (2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Überdies haben Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied, Dienststellen mit mehr als 1.000 Bediensteten zwei und Dienst…
§ 51a Übergangsbestimmungen
…3 Abs. 3 KA-AZG in § 3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10 Abs. 2, § 14, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs…