§ 14 Berufung der Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
Auf die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die jeweilige Gruppe gemäß § 8a Abs. 3 tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Gruppe fungieren und maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.
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