(1) In jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit
5 bis | 9 Bediensteten eine, |
10 bis | 19 Bediensteten zwei, |
20 bis | 50 Bediensteten drei, |
51 bis | 100 Bediensteten vier, |
101 bis | 200 Bediensteten sieben. |
Bei Dienststellen mit mehr als 200 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eine. Bruchteile von Hundert bzw. Vierhundert werden voll gerechnet.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 13 Abs. 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.
(3) Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuss.
(4) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 7 Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen)
(1) In jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit 5 bis 9 Bediensteten eine, 10 bis 19 Bediensteten zwei, 20 bis 50 Bediensteten drei, 51 bis 100 Bediensteten vier, 101 bis 200 Bediensteten sieben. Bei Dienststellen …
§ 51a Übergangsbestimmungen
…1) Die Regelungen betreffend Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG in § 3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10 Abs. 2, § 14, § 16, § 17 Abs. 1…
§ 11 Zentralausschuss
…2) Mitglieder des Zentralausschusses sind die Vorsitzenden der Hauptausschüsse. Überdies haben Hauptgruppen mit bis 5 000 Bediensteten ein, mit 5 001 bis 7 500 Bediensteten zwei, mit 7 501 bis 10 000 Bediensteten drei, mit 10 001 bis 15 000 …
§ 10 Hauptausschuss und Geschäftsführungsausschuss
…keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und im Fall ihrer Verhinderung die jeweiligen Stellvertreterinnen bzw…