(1) Zur Gesamtvertretung der Bediensteten ist ein Zentralausschuss zu bilden.
(2) Mitglieder des Zentralausschusses sind die Vorsitzenden der Hauptausschüsse. Überdies haben Hauptgruppen mit bis 5 000 Bediensteten ein, mit 5 001 bis 7 500 Bediensteten zwei, mit 7 501 bis 10 000 Bediensteten drei, mit 10 001 bis 15 000 Bediensteten vier, mit 15 001 bis 20 000 Bediensteten sechs und mit mehr als 20 000 Bediensteten sieben zusätzliche Mitglieder in den Zentralausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Hauptausschuss aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Zentralausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Zentralausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
(5) Dem Zentralausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsame Auflösung des Hauptausschusses, aller Geschäftsführungsausschüsse und aller Dienststellenausschüsse sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf Antrag des Hauptausschusses. Der Beschluss ist in Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder zu fassen und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 11 W-PVG · W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 11 Zentralausschuss
(1) Zur Gesamtvertretung der Bediensteten ist ein Zentralausschuss zu bilden. (2) Mitglieder des Zentralausschusses sind die Vorsitzenden der Hauptausschüsse. Überdies haben Hauptgruppen mit bis 5 000 Bediensteten ein, mit 5 001 bis 7 500 Bediensteten zwei, mit 7 501 bis 10 000 Bediensteten drei, m…
§ 32 Beendigung der Funktion der Organe der Personalvertretung
…wird; 2. wenn die Zahl der Mitglieder des Organes unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; 3. wenn der Zentralausschuss die Auflösung beschließt (§ 11 Abs. 5); 4. wenn der Ausschuß aufgelöst wird oder die Vertrauenspersonen enthoben werden (§ 47 Abs. 3); 5. wenn der Ausschuß bei…
§ 82 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 82 Pensionskassenvorsorge
… 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG , BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG , LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. (2) Die mit…
§ 7a BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 7a Pensionskassenvorsorge
… 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG , BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG , LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. (2) Die mit…
§ 84 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 84 Disziplinarkommission
…K 6, P 1, 3A Beisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E 1, 3, 4 Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes gebildeten Zentralausschuss ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist. Bedienstete nach…
§ 74b Dienstrechtliche Laienrichter
…Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz sein. (3) Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes , LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz sein…
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