(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 rückgereiht wird, ist im neuen Gehaltsband in die Gehaltsstufe einzureihen, die sich ergibt, wenn die gesamte für die besoldungsrechtliche Stellung am Tag vor der Rückreihung maßgebende Gesamtdienstzeit im neuen Gehaltsband berücksichtigt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 erhält die bzw. der Bedienstete, die bzw. der in ein Gehaltsband rückgereiht wird, in das sie bzw. er bereits früher eingereiht war, die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergäbe, wenn die seither erfolgte(n) Verwendungsänderung(en) unterblieben wäre(n). Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter nach zumindest einer Höherreihung in ein Gehaltsband rückgereiht, in das sie bzw. er bisher noch nicht eingereiht war, erhält sie bzw. er im neuen Gehaltsband die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergäbe, wenn die letzte Höherreihung sowie allfällige seither erfolgte Verwendungsänderungen unterblieben wären und die bzw. der Bedienstete stattdessen aus dem sich daraus ergebenden Gehaltsband direkt in das neue Gehaltsband eingereiht worden wäre.
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