(1) Einem Beamten darf nur ein Mehraufwand vergütet werden, der ihm in Ausübung seines Dienstes erwächst. Hiebei ist auf das tatsächliche Ausmaß des Mehraufwandes Bedacht zu nehmen; eine Pauschalierung ist zulässig.
(2) Dem Beamten kann jedoch ein Zuschuß zu den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle in dem Ausmaß gewährt werden, in dem diese Kosten den Betrag überschreiten, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandentschädigung.
(3) Den in § 13 Abs. 5 genannten Beamten gebührt eine monatliche Aufwandentschädigung, und zwar
1. den in § 13 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem amtsführenden Stadtrat,
2.den in § 13 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem sonstigen Mitglied der Landesregierung
gemäß § 13 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 71 zusteht. Eine Aufwandentschädigung gemäß Abs. 1 und 2 kommt für diese Beamten nicht in Betracht.
§ 50 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 50 Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete
…seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 der Besoldungsordnung 1994 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete überschritten wird…
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