LandesrechtWienLandesesetzeBesoldungsordnung 19947. Abschnitt Übergangsbestimmungen§ 48h

§ 48h Anpassung von Gehältern, die in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden

In Kraft bis 31. Juli 2027
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§ 48h Anpassung von Gehältern, die in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden — BO 1994 | GesetzeFinden.at