§ 49y Übergangsbestimmung zur 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
In Kraft seit 06. Dezember 2024
Up-to-date
BO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 49y Übergangsbestimmung zur 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
Auf Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund mit einer Funktion gemäß § 13 Abs. 5 Z 4 bis 8 betraut sind, sind § 13 Abs. 5 und § 35 Abs. 3 in der Fassung der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie nach Ablauf der Funktionsdauer erneut mit einer solchen Funktion betraut werden.
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