LandesrechtWienLandesesetzeWiener Bedienstetengesetz§ 69

§ 69Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandatarinnen und Mandataren

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

(1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung ihres bzw. seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihr bzw. ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) unter anteiliger Kürzung ihres bzw. seines Diensteinkommens zu gewähren. Diensterleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist von der bzw. dem Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag des Beginnes bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr – von der bzw. dem in § 37 Abs. 1 genannten Bediensteten für jedes Schuljahr – im Vorhinein festzulegen. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist die bzw. der Bedienstete, die bzw. der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf ihren bzw. seinen Antrag für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

(4) Ist die Weiterbeschäftigung der bzw. des Bediensteten auf ihrem bzw. seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten

1. gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder

2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

ist die bzw. der Bedienstete im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des gemäß § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes zuständigen Organes und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion auf einen ihrer bzw. seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten oder, wenn dies nicht möglich ist, mit ihrer bzw. seiner Zustimmung auf einen ihrer bzw. seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in Z 1 und 2 genannten Umstände zutrifft. Als gleichwertig gilt ein Dienstposten jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle zugeordnet ist wie der Dienstposten, auf dem die bzw. der Bedienstete bisher verwendet wurde.Verweigert die bzw. der Bedienstete, die bzw. der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, ihre bzw. seine Zustimmung und gilt für sie bzw. ihn Z 1, ist sie bzw. er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

Rückverweise