(1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, gebührt der bzw. dem Bediensteten unabhängig von § 53 auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Eltern-Karenz nach § 53 Abs. 3 zweiter Satz oder § 55 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt.
(2) Abs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 55 bezieht, gilt auch für die Bedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.
(3) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung.
(4) Die bzw. der Bedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 56 Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles
(1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, gebührt der bzw. dem Bediensteten unabhängig von § 53 auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis…
§ 55 Aufgeschobene Eltern-Karenz
…Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.…