(1) Der bzw. dem Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den ihr bzw. ihm nach ihrem bzw. seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten weitere Tätigkeiten für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung übertragen werden (Nebentätigkeit).
(2) Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die die bzw. der Bedienstete ohne unmittelbaren Zusammenhang mit ihren ihr bzw. seinen ihm nach ihrem bzw. seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.
(3) Die bzw. der Bedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der Dienstgeberin schriftlich zu melden.
(4) Die bzw. der zur Ausübung des Arztberufes berechtigte Bedienstete, die bzw. der im Wiener Gesundheitsverbund tätig ist, darf keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb des Wiener Gesundheitsverbundes ausüben, es sei denn,
1. die Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich oder
2. die Patientin bzw. der Patient oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter erklärt nach Information über das Leistungsangebot des Wiener Gesundheitsverbundes ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Krankenanstalt des Wiener Gesundheitsverbundes abgelehnt wird, oder
3. es handelt sich um Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt oder zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin, oder
4. die Ausübung der Nebenbeschäftigung liegt im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien im Rahmen einer trägerübergreifenden Kooperationsvereinbarung zur besseren Gesundheitsversorgung in Wien.
(5) Der bzw. dem zur Ausübung des Arztberufes berechtigten Bediensteten, die bzw. der im Wiener Gesundheitsverbund tätig ist, ist es untersagt, für eine in Abs. 4 genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patientinnen und Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.
(6) Führt die bzw. der Bedienstete im Bereich des Wiener Gesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt sie bzw. er daran teil, darf sie bzw. er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit, in den dem Wiener Gesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Wiener Gesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.
(7) Andere als die im Abs. 6 genannten Nebenbeschäftigungen dürfen von der bzw. dem Bediensteten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihr bzw. ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und die Dienstgeberin der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 39 Nebentätigkeit, Nebenbeschäftigung
(1) Der bzw. dem Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den ihr bzw. ihm nach ihrem bzw. seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten weitere Tätigkeiten für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung übertragen werden…
§ 126b Benachteiligungsverbot
…Lehrveranstaltungen im Sinn des § 31 Abs.1 letzter Satz während der Dienstzeit oder 3. wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 39 durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. (3) Die Kündigung (§ 129) oder Entlassung (§…
§ 101 Vergütungen für Nebentätigkeiten
…1) Soweit die Nebentätigkeit (§ 39 Abs. 1) einer bzw. eines Bediensteten nicht nach anderen Vorschriften der Stadt Wien oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der…