(1) Die bzw. der Bedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme
1. einer flexiblen Arbeitsregelung (§ 36b),
2. einer Eltern-Karenz (§§ 53 bis 56),
3. einer Frühkarenz (§ 52),
4. einer Pflegefreistellung (§ 60) oder
5. einer Pflegeteilzeit (§ 64)
durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(2) Die bzw. der Bedienstete darf als Reaktion auf
1. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 und 3 und § 18a,
2. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 31 Abs.1 letzter Satz während der Dienstzeit oder
3. wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 39
durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(3) Die Kündigung (§ 129) oder Entlassung (§ 133) der bzw. des Bediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegefreistellung oder Pflegeteilzeit (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.
(4) Ist die bzw. der Bedienstete der Ansicht, dass sie bzw. er entgegen dem Verbot gemäß Abs. 3 gekündigt oder entlassen wurde, kann sie bzw. er verlangen, dass ihr bzw. ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.
(5) Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher die bzw. der Bedienstete ausgesetzt ist, weil sie bzw. er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
(6) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 oder § 67k DO 1994 oder § 54m VBO 1995 verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.
(7) Die Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Personen anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 126b Benachteiligungsverbot
(1) Die bzw. der Bedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme 1. einer flexiblen Arbeitsregelung (§ 36b), 2. einer Eltern-Karenz (§§ 53 bis 56), 3. einer Frühkarenz (§ 52), 4. einer Pflegefreistellung (§ 60) oder 5. einer Pflegeteilzeit (§ 64) durch eine Vertreterin bzw. eine…
§ 126c Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen
…Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 126b, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere…