(1) Wird der bzw. dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten eine Meldung gemäß § 21 Abs. 2 erfolgt ist.
(1a) Die Leiterin bzw. der Leiter der internen Stelle oder die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle nach dem Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz hat eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung gemäß § 21 Abs. 2 vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, dies der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat eine solche Mitteilung zu unterbleiben, sofern dies zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In diesem Fall kann die Leiterin bzw. der Leiter der internen Stelle oder die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle Anzeige gemäß § 78 StPO erstatten.
(2) Ist eine Dienstverhinderung der bzw. des Bediensteten im Sinn des § 38 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 60 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (z. B. Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken einer bzw. eines nahen Angehörigen (§ 60 Abs. 6) zurückzuführen ist. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat die bzw. der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, bekannt zu geben.
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin unverzüglich schriftlich zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung ihrer bzw. seiner Staatsangehörigkeit und ihres bzw. seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn die bzw. der Bedienstete gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, mit Ausnahme der Urlaubsadresse,
6. Ruhen oder Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens,
7. Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,
8. Bezug eines Rehabilitationsgeldes der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 21 Schutz vor Benachteiligung
…1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß § 20 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und…
§ 45 Zusatzurlaub für versehrte Bedienstete
…Bediensteten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Bedienstete gelten 1. Bedienstete, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist: a) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl…