(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 127 Abs. 1 Z 2 eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken der bzw. des Vorgesetzten gemäß § 28 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.
(1a) Wird eine Verwaltungspraktikantin bzw. ein Verwaltungspraktikant unmittelbar im Anschluss an das Verwaltungspraktikum in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen, gebührt für einen nicht verbrauchten Freistellungsanspruch (§ 4 Abs. 5 und 5a) keine Urlaubsersatzleistung.
(2) Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(3) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
1. dem Monatsbezug (§ 75 Abs. 2),
2. den Vergütungen (§ 95), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, einschließlich des auf diese Vergütungen entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 59a Abs. 6, und
3. einer anteiligen Sonderzahlung (§ 75 Abs. 3) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,
welche der bzw. dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche die bzw. der Bedienstete am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen. Die Urlaubsersatzleistung beträgt für jede Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 0,6 % der Bemessungsgrundlage.
(3a) Endet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund (§ 133 Abs. 3), sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.
(4) Die Abs. 1 bis 3a gelten für die in § 37 Abs. 1 genannten Bediensteten mit folgenden Maßgaben:
1. An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr. Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Schuljahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen.
2. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Lehrverpflichtung, die dem durchschnittlichen Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr entspricht. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
3. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind die Wochentage der Schulferien und die schulfreien Tage abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
b) die bzw. der Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert war.
Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die bzw. der Bedienstete überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 113 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 127 Abs. 1 Z 2 eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub trotz…
§ 87 Aufzahlung bei Mischverwendung
…und § 94 Abs. 1 geregelten Fällen, während des Freijahres bzw. Freiquartals gemäß § 107 sowie für die Urlaubsersatzleistung gemäß § 113 jeweils in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie im Zeitraum eines Jahres im Durchschnitt pro Monat angefallen sind. Dabei ist der Jahreszeitraum maßgebend, der…