(1) Die bzw. der Bedienstete ist zur Geheimhaltung aller ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten, den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen die bzw. der Bedienstete von der Dienstgeberin von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden wurde.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
(3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 21 Abs. 2 stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.
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