§ 40 Dienstweg
In Kraft seit 13. Juli 2022
Up-to-date
(1) Die bzw. der Bedienstete hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.
(2) Die bzw. der Bedienstete hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.
(3) Meldungen gemäß § 21 Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden