(1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind der bzw. dem Bediensteten zusätzlich zu den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
2. die Dauer der Verwendung,
3. die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
4. allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
5. Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
(2) Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 3 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 18a Informationen bei Verwendung im Ausland
(1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind der bzw. dem Bediensteten zusätzlich zu den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist, 2. die Dauer de…
§ 138f Übergangsbestimmung zur 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz
…Die nach § 3 Abs. 2 bis 3a und Abs. 8 sowie § 18a in der Fassung der 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz zu erteilenden Informationen sind der bzw. dem Bediensteten, deren bzw. dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur…
§ 126b Benachteiligungsverbot
…1. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 und 3 und § 18a, 2. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 31 Abs.1 letzter Satz während der Dienstzeit oder…