(1) Die bzw. der Bedienstete kann auf ihren bzw. seinen Antrag oder mit ihrer bzw. seiner Zustimmung
1. zur Ausbildung oder als Nationale Expertin bzw. als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder
2. zur Aus- und Fortbildung für ihre bzw. seine dienstliche Verwendung zu einer anderen Rechtsträgerin bzw. einem anderen Rechtsträger, oder
3. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung
entsendet werden.
(2) Die Entsendung gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer der Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Erhält die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit der Entsendung Zuwendungen von dritter Seite, hat sie bzw. er diese Zuwendungen an die Gemeinde Wien abzuführen.
(4) Abs. 3 gilt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 nicht, wenn die bzw. der Bedienstete auf alle ihr bzw. ihm aus Anlass der Entsendung nach der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1981, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Bei einem Verzicht gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 24a der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien.
(5) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen (Staatsverträge) Abweichendes bestimmen, ist die Entsendung nach Abs. 1 Z 3 nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, der Gemeinde Wien einen Beitrag in der Höhe des Aktivitätsaufwandes für die Bedienstete bzw. den Bediensteten zu leisten.
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