(1) Die bzw. der Bedienstete kann zur Dienstleistung abgeordnet werden
1. bei einer anderen Gebietskörperschaft, wenn dies im Sinn der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die Gemeinde Wien verbunden ist;
2. bei einem Klub des Wiener Gemeinderates (§ 18 der Wiener Stadtverfassung);
3. bei einer nicht auf Gewinn gerichteten Körperschaft, Anstalt, Stiftung, einem solchen Fonds oder einer solchen Vereinigung, wenn
a) die Gemeinde Wien an dieser Einrichtung beteiligt ist oder
b) der Zweck dieser Einrichtung in der Förderung der Interessen Wiens und seiner Bevölkerung auf wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet besteht;
4. bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen ist.
(2) Die Abordnung darf nur im Einvernehmen mit der Stelle, bei der die bzw. der Bedienstete Dienst leisten soll, und nur mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten erfolgen. Sie darf nur unter der Bedingung verfügt werden, dass die bzw. der Bedienstete von der Stelle, bei der sie bzw. er Dienst leistet, kein Entgelt erhält; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2.
(3) Die Abordnung kann auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erfolgen.
(4) Die Abordnung ist nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der die bzw. der Bedienstete Dienst leisten soll, verpflichtet, der Gemeinde Wien den Aktivitätsaufwand für die bzw. den Bediensteten zu ersetzen. Bei der Abordnung mehrerer Bediensteter zu derselben Stelle kann eine pauschalierte Abgeltung vereinbart werden. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3 lit. b kann der Gemeinderat bestimmen, dass anstelle einer Subvention auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a kann der Gemeinderat bestimmen, dass unter Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag der Gemeinde Wien auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird.
(5) Die bzw. der Bedienstete kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch die Dienstgeberin. Die Dienstgeberin darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn dieser wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der die bzw. der Bedienstete Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.
(6) Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.
(7) Soweit in einem Beschluss des Wiener Gemeinderates bei Abordnungen teilweise oder gänzlich auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gemäß § 14 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, verzichtet wurde, gilt dieser Verzicht auch als Verzicht im Sinn des Abs. 4 dritter und vierter Satz.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 16 Abordnung
(1) Die bzw. der Bedienstete kann zur Dienstleistung abgeordnet werden 1. bei einer anderen Gebietskörperschaft, wenn dies im Sinn der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die Gemeinde Wien verbunden ist; 2. bei einem Klub des Wiener …
§ 4 Verwaltungspraktikum
…Verwaltungspraktikanten mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 5 und 6, §§ 7 und 11 bis 14, §§ 16 bis 18, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 4, §§ 36, 37, 44 und 45, § 46…
§ 43 Krankenfürsorge
…eine wesentliche Voraussetzung bilden, zu übermitteln. (4) Auf Auskünfte, welche die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien der Dienstgeberin zu erteilen hat, ist § 16 letzter Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden. (5) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs…