(1) Das Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden.
(2) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 129 Abs. 4, 6 und 7 oder § 51 ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und die bzw. der Bedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die durch das Enden des Dienstverhältnisses gemäß § 72 Abs. 5 eintretende Rechtsfolge belehrt wurde.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 4 Verwaltungspraktikum
…46 Abs. 4 bis 6, §§ 48 bis 50, 52 bis 59a, 61 bis 72, 127 bis 131 und § 132 Abs. 2, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden sind. § 28 Abs. 1a, § 44 Abs. 7…
§ 127 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
…Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (§§ 129 und 130), 6. einvernehmliche Auflösung (§ 132), 7. vorzeitige Auflösung (§ 133), 8. gerichtliche Verurteilung (§ 134). (2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.…
§ 32 Ausbildungskostenrückersatz
…1) Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 132), durch vorzeitige Auflösung (§ 133), durch Kündigung (§§ 129 und 130) oder durch gerichtliche Verurteilung (§ 134) die Ausbildungskosten zu ersetzen…