§ 132 Einvernehmliche Auflösung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Das Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden.
(2) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 129 Abs. 4, 6 und 7 oder § 51 ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und die bzw. der Bedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die durch das Enden des Dienstverhältnisses gemäß § 72 Abs. 5 eintretende Rechtsfolge belehrt wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden