(1) Der bzw. dem Bediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für eine Rechtsträgerin bzw. einen Rechtsträger,
1. die bzw. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf deren bzw. dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen der bzw. des Bediensteten unbillig erschwert wird,
2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschritten hat,
3. die Dienstgeberin oder eine ihrer Vertreterinnen bzw. einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der bzw. dem Bediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
4. die Dienstgeberin das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 129 Abs. 2 Z 1, 3, 5 und 6 oder § 133 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder
5. das Dienstverhältnis gemäß § 127 Abs. 1 Z 4 endet.
(3) Die bzw. der Bedienstete ist im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Abs. 1 und 2 schriftlich zu informieren.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 128 Folgebeschäftigung
(1) Der bzw. dem Bediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für eine Rechtsträgerin bzw. einen Rechtsträger, 1. die bzw. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichba…