(1) Ist das Dienstverhältnis einer bzw. eines Bediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 1 zweiter Satz Z 7 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (§ 129), Entlassung (§ 133 Abs. 1 und 2) oder Auflösungserklärung (§ 127 Abs. 2) auf Grund einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis einer bzw. eines Bediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter eine unter Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat sie bzw. er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
(4) Die bzw. der Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
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