Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 126b, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 126c Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen
…Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen § 126c. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 126b, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die…
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