(1) Dienstleisterinnen, die
a) ambulante oder stationäre Leistungen nach diesem Gesetz erbringen und
b) eine Vereinbarung nach § 42 abgeschlossen haben,
benötigen für jede Einrichtung eine Betriebsbewilligung.
(2) Stationäre Leistungen außerhalb Tirols können nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Einrichtung nach anderen Bestimmungen bewilligt wurde oder in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
(3) Anträge auf Betriebsbewilligung sind schriftlich einzubringen und haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) Angaben über die Dienstleisterin,
b) Angaben über die Leiterin der Einrichtung,
c) den Nachweis über das Eigentum oder den aufrechten Bestandsvertrag,
d) ein inhaltliches Konzept (insbesondere Zielgruppe, Ziele, Leistungsangebote, Methoden, Betriebszeiten, Darstellung von Abläufen),
e) Angaben zum Personal (Anstellungsausmaß pro Mitarbeiterin, Tätigkeitsbereich, Qualifikationsnachweise),
f) Angaben zur Zahl der Betreuungsplätze und zur Kapazität in den einzelnen Teilbereichen,
g) vollständige Baupläne mit planlich und beschreibungsmäßig dargestelltem Raum- und Funktionsprogramm,
h) Nachweis der Baubewilligung und der Benützungsbewilligung für das Gebäude nach den baurechtlichen Vorschriften.
Die Unterlagen nach lit. d bis h sind bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Zur Überprüfung der Angaben nach lit. a ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Vereinsregisters sowie des Firmenbuchs berechtigt. Zur Überprüfung der Angaben nach lit. b und zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 7 lit. c ist die Landesregierung zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt. Für Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat ist ein entsprechender von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellter Nachweis anzuschließen.
(4) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Landesregierung mitzuteilen, ob die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Landesregierung erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Landesregierung nach Abs. 4 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Landesregierung den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(7) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn
a) die Einrichtung die Voraussetzungen der in der Verordnung nach § 14 Abs. 1 lit. h normierten Anforderungen an die Dienstleisterinnen erfüllt,
b) das vorgelegte Raum- und Funktionsprogramm in baulicher, hygienischer und ausstattungsmäßiger Hinsicht dem Stand der Technik entspricht, und
c) in organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals erwarten lässt, dass die Erbringung der Leistungen an die für die Einrichtung vorgesehenen Zielgruppen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 gewährleistet ist.
(8) Die Betriebsbewilligung kann unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.
(9) Wesentliche Änderungen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen, insbesondere in baulicher, personeller oder inhaltlicher Hinsicht in einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung benötigen ebenfalls eine Betriebsbewilligung.
(10) Die Auflassung einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung ist der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
(11) Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 7 oder 9, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend erfüllt sind, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung der Eignung der konkreten Einrichtung erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
(12) Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet ist,
b) Auflagen nach Abs. 8 oder Abs. 11 nicht erfüllt werden,
c) die nachträgliche Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach Abs. 11 unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 41 § 41
(1) Dienstleisterinnen, die a) ambulante oder stationäre Leistungen nach diesem Gesetz erbringen und b) eine Vereinbarung nach § 42 abgeschlossen haben, benötigen für jede Einrichtung eine Betriebsbewilligung. (2) Stationäre Leistungen außerhalb Tirols können nur dann gewährt werden, wenn die betr…
§ 42 § 42
…für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der nach § 14 festgelegten Qualitätsstandards, gewährleistet ist. Auf das Erfordernis einer Betriebsbewilligung nach § 41 ist in der Rahmenvereinbarung Bedacht zu nehmen. (5) Rahmenvereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die jeweilige Leistung nach § 14 definiert ist und diese…
§ 51 § 51
… Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, begeht, wer als Dienstleisterin nach diesem Gesetz a) trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde Auflagen nach § 41 Abs. 8 und Abs. 11 nicht erfüllt, b) eine Einrichtung abweichend vom Betriebsbewilligungsbescheid betreibt, c) den Organen der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der behördlichen…
§ 26 § 26
…h, 15 Abs. 1 lit. e und f sowie 24. (3) Die Landesregierung entscheidet im Verwaltungsweg in Angelegenheiten nach den §§ 41 und 51. (4) Der Landesregierung obliegen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Durchführung von Angelegenheiten nach dem 4. Abschnitt, die Entscheidung in den Angelegenheiten nach §…