(1) Zur Sicherstellung von Leistungen nach § 5 kann das Land Tirol als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Dienstleisterinnen abschließen (Rahmenvereinbarungen).
(2) Rahmenvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind Voraussetzung für eine Kostentragung durch das Land Tirol für die von der Dienstleisterin zugunsten des Menschen mit Behinderungen erbrachten Leistungen nach diesem Gesetz.
(3) Dienstleisterinnen können
a) basierend auf den in der Rahmenvereinbarung getroffenen Festlegungen,
b) basierend auf den Menschen mit Behinderungen jeweils gewährten Leistungen und
c) entsprechend den in der Verordnung nach § 46 normierten Tarifen
die von ihnen erbrachten Leistungen zugunsten des Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz direkt mit dem Land Tirol abrechnen.
(4) Rahmenvereinbarungen dürfen nur mit Dienstleisterinnen abgeschlossen werden, deren Eignung für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der nach § 14 festgelegten Qualitätsstandards, gewährleistet ist. Auf das Erfordernis einer Betriebsbewilligung nach § 41 ist in der Rahmenvereinbarung Bedacht zu nehmen.
(5) Rahmenvereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die jeweilige Leistung nach § 14 definiert ist und diese für die Zielregion im Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) als Bedarf ausgewiesen ist.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 42 ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der für die Gewährung von Leistungen und…
§ 26 § 26
…Abschnitt, die Entscheidung in den Angelegenheiten nach § 15 Abs. 1 lit. c und d sowie der Abschluss von Rahmenvereinbarungen (§ 42). (5) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sprengel, in dem der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt hat…
§ 4 § 4
…der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde, g) Fremde mit 1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder…
§ 3 § 3
…Einrichtung unter Bereitstellung einer Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird. g) Dienstleisterin: Eine juristische oder natürliche Person, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung nach § 42 Leistungen nach diesem Gesetz erbringt. h) Einrichtung: Eine örtlich gebundene räumliche Anlage, die der Erbringung von stationären oder ambulanten Leistungen dient. i) Einkommen: 1. wiederkehrende…