Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro, im besonders schwerwiegenden Fall oder bei Wiederholung mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, begeht, wer als Dienstleisterin nach diesem Gesetz
a) trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde Auflagen nach § 41 Abs. 8 und Abs. 11 nicht erfüllt,
b) eine Einrichtung abweichend vom Betriebsbewilligungsbescheid betreibt,
c) den Organen der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert, insbesondere indem sie entgegen § 43 das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in Unterlagen gewährt.
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