(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Verwaltungsweg mit schriftlichem Bescheid in Angelegenheiten nach den §§ 5 Abs. 1 lit. d bis g, 15 Abs. 1 lit. a und b, 23 und 25.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung schriftlich in Angelegenheiten nach den §§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c und h, 15 Abs. 1 lit. e und f sowie 24.
(3) Die Landesregierung entscheidet im Verwaltungsweg in Angelegenheiten nach den §§ 41 und 51.
(4) Der Landesregierung obliegen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Durchführung von Angelegenheiten nach dem 4. Abschnitt, die Entscheidung in den Angelegenheiten nach § 15 Abs. 1 lit. c und d sowie der Abschluss von Rahmenvereinbarungen (§ 42).
(5) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sprengel, in dem der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinn des § 3 lit. h begründet, so ist jene Stelle örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderungen zuletzt seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer solchen Einrichtung begründet hatte. Dies gilt auch im Fall des § 4 Abs. 1 lit. c.
(6) Ist über die Gewährung von Leistungen oder Zuschüssen im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a) die Leistung oder der Zuschuss nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b) die Antragstellerin dies begehrt.
Anderenfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden.
(7) Entscheidungen sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 26 § 26
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Verwaltungsweg mit schriftlichem Bescheid in Angelegenheiten nach den §§ 5 Abs. 1 lit. d bis g, 15 Abs. 1 lit. a und b, 23 und 25. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung schriftlich in Angelegenheite…
§ 28 § 28
…des Verfahrens notwendige Angaben und Unterlagen. (2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach § 26 zuständige Stelle aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragsstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird der…
§ 27 § 27
…1) Anträge sind unter Anschluss der für die jeweilige Leistung notwendigen Unterlagen (§ 28) schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Stelle (§ 26) einzubringen. Die beantragte Leistung bzw. der beantragte Zuschuss ist konkret zu bezeichnen. Leistungen und Zuschüsse nach dem 2. und 3. Abschnitt – soweit in…
§ 14 § 14
…1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährten Leistungen (§ 26 Abs. 1) nähere Bestimmungen zu erlassen. In der Verordnung sind diese Leistungen zu konkretisieren; insbesondere ist unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den…