(1) Eine bereits gewährte bzw. laufende Leistung bzw. ein bereits gewährter Zuschuss ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass ihre Gewährung
a) durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,
b) durch unwahre Angaben, oder
c) durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34
herbeigeführt wurde.
(2) Der Widerruf einer Leistung bzw. eines Zuschusses ist rückwirkend von dem Tag an auszusprechen, ab dem die Leistung bzw. der Zuschuss zu Unrecht gewährt wurde. Der Widerruf wirkt längstens einen Zeitraum von fünf Jahren zurück; für die Berechnung dieser Frist ist der erste Tag des Monats, in dem die nach § 26 zuständige Stelle vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat, maßgeblich.
(3) Anstatt des Widerrufs kann auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer der gewährten Leistung bzw. des gewährten Zuschusses vorgenommen werden. § 40 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(4) Eine laufende Leistung bzw. ein laufender Zuschuss ist einzustellen, wenn
a) sich bei der Erbringung herausstellt, dass die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben nicht gestärkt werden kann,
b) sich aufgrund neuer Erkenntnisse über die Art oder Schwere der Behinderungen oder die Möglichkeiten der Förderung des Menschen mit Behinderungen herausstellt, dass die Stärkung seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch eine andere Maßnahme oder eine Kombination von Maßnahmen besser erreicht werden kann,
c) der Mensch mit Behinderungen bei der Erbringung einer Leistung nicht im erforderlichen, ihm zumutbaren Ausmaß mitwirkt oder durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet,
d) aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse sonstige Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses wegfallen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 lit. b und d kann statt der Einstellung auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer einer gewährten Leistung bzw. eines gewährten Zuschusses vorgenommen werden.
(6) Die Beurteilung der im Abs. 4 lit. a bis d genannten Einstellungs- und Anpassungsgründe hat erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage und unter Berücksichtigung des Verlaufsberichts der Dienstleisterin zu erfolgen.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 35 § 35
(1) Eine bereits gewährte bzw. laufende Leistung bzw. ein bereits gewährter Zuschuss ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass ihre Gewährung a) durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen, b) durch unwahre Angaben, oder c) durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34 herbeigeführ…
§ 49 § 49
…15. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Verwaltungsweg oder privatwirtschaftlich rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bleiben unbeschadet der §§ 35 und 40 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht. Leistungen, deren Genehmigungszeitraum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses…
§ 50 § 50
…Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2022 im Verwaltungsweg rechtskräftig nach § 8 zuerkannte Leistungen bleiben unbeschadet der §§ 35 und 40 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten Dauer aufrecht.…
§ 40 § 40
…Verwaltungsweg einer Klage gleichzuhalten ist. Die Ersatzpflicht ist mit Bescheid geltend zu machen. (3) Wird anstelle eines Widerrufs eine Anpassung im Sinne des § 35 Abs. 3 vorgenommen, besteht die Ersatzpflicht, soweit bei ursprünglich richtiger Festlegung des Ausmaßes, der Dauer oder der Höhe der Leistung bzw. des Zuschusses ein…